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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND AUFSTELLBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF LTS STROHBOID GMBH

nachfolgend auch als AGB bezeichnet

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Präambel

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Angebot, Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen

§ 4. Eigentumsvorbehalt

§ 5. Wertsicherung, Terminverlust

§ 6. Pflichten des Herstellers, Leistungsänderungen

§ 7. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug des Herstellers

§ 8. Pflichten des Kunden: Nutzung und Wartung, Benutzerhandbuch

§ 9. Pflichten des Kunden: Aufstellort

§ 10. Haftung für Schäden, Versicherung

§ 11. Übergabe und Gewährleistung

§ 12. Erfüllungsort

§ 13. Aufrechnungsverbot

§ 14. Rücktritt vom Vertrag

§ 15. Verschwiegenheit

§ 16. Schriftformgebot und Salvatorische Klausel

§ 17. Schlussbestimmungen

 

§ 1. Präambel

1.1 Alle Beteiligten sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringende Leistung zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln.

1.2 Die LTS STROHBOID GmbH (im Folgenden der „Hersteller") bietet unter der Marke STROHBOID die Vermietung sowie den Verkauf von Überdachungssystemen mit den Produktnamen „Eventzelt“, „Pavillon“ „Lounge“, “Chalet” und „Glamping“ inklusive Transport, Auf- und Abbau sowie einer permanenten Installation für gewerbliche Kunden an. Transport, Auf- und Abbau werden gegebenenfalls durch beauftragte Nachunternehmen durchgeführt.

1.3 Der gewerbliche Kunde erwirbt und nutzt die Überdachungssysteme zu gewerblichen Zwecken.

§ 2. Geltungsbereich

2.1 Diese AGB gelten zwischen dem Hersteller und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2.2 Der Hersteller kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung des Unternehmers.

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter des Kunden, die zu diesen AGB in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang auch ohne Widerspruch des Herstellers unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese dem Hersteller zur Kenntnis gebracht wurden. Stillschweigen gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern des Kunden gilt dementsprechend in keinem Fall als Zustimmung. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere einseitige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diese in vom Hersteller angenommenen Bestellungen des Kunden enthalten oder referenziert werden und auch wenn der Hersteller diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

2.4 Wenn in Kaufverträgen mit Kunden Bestimmungen enthalten sind, welche vom Inhalt dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, dann gelten diese Bestimmungen als spezielle Regelung vor den jeweiligen Regelungen dieser AGB. 

§ 3. Angebot, Vertragsschluss

3.1 Die Angebote des Herstellers sind unverbindlich und freibleibend. Bis zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und Entrichtung der Anzahlung behält sich der Hersteller einen anderweitigen Verkauf vor.

3.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Herstellers oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sind gegenüber unternehmerischen Kunden nur in schriftlicher Form verbindlich.

3.3 Der Kaufpreis wird wie folgt beglichen: 50% in Form einer Anzahlung, fällig binnen 10 Tagen nach Unterfertigung des Kaufvertrages; 30% 10 Tage vor Warenausgang; 20% fällig 10 Tage nach der Anlieferung des Materials.

3.4 Der Kaufvertrag über den jeweiligen Kaufgegenstand wird mit gesondertem schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen und wird erst verbindlich und wirksam, wenn der Kaufvertrag von beiden Parteien unterfertigt wurde und die Anzahlung in Höhe von 50 % an den Hersteller geleistet wurde.

§ 4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im Eigentum des Herstellers. Das gilt auch, wenn Zahlungen des Kunden dezidiert auf einzelne, individuell bezeichnete Forderungen vom Hersteller geleistet wurden. 

4.2 Bei Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung des Kaufgegenstandes steht dem Hersteller ein entsprechender Miteigentumsanteil an den hierdurch neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes des Herstellers zum Wert der be-/verarbeiteten neuen Sache zu. Sollte bei der Be-/Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung das vorbehaltene Eigentum des Herstellers aus welchem Grund auch immer erlöschen, werden vom Kunden bereits vorab etwaige seinerseits bei diesen Vorgängen entstehende Mit-/Eigentumsrechte oder dementsprechende Anwartschaftsrechte an neu entstandenen Sachen im oben definierten Wert an den Hersteller übertragen und für den Hersteller unentgeltlich verwahrt. Die genannten Eigentums- bzw Miteigentumsrechte gelten ebenso als vorbehaltenes Eigentum des Herstellers. 

4.3 Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist nur zulässig, wenn dies dem Hersteller rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Zweitkunden bekannt gegeben wurde und der Hersteller der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Veräußerung gilt die Kaufpreisforderung als an den Hersteller abgetreten und der Hersteller ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. 

4.4 Der Hersteller ist bei begründeten Fällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, bei berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw der Realisierbarkeit der Kaufpreisforderung sowie bei Antrag auf tatsächliche Eröffnung einer Insolvenz-, Sanierungs- oder eines in seinen Wirkungen diesen gleich kommenden Verfahrens berechtigt, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen geltend zu machen und unter anderem jede weitere Be-/Verarbeitung, Verbindung/Vermischung/Vermengung und/oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalten stehenden Kaufgegenstandes bzw Mit-/Eigentumsanteile zu untersagen und/oder selbige auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzuholen und hierfür gegebenenfalls auch den Betrieb des Kunden oder etwaig vorhanden Lager zu betreten. 

4.5 Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Kunde schon jetzt zu, dass der Hersteller den Kaufgegenstand auf seine Kosten jederzeit abholen kann. In diesem Fall ist der Hersteller berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Hersteller erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. 

4.6 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich der betreffende Kaufgegenstand befindet, nicht wirksam, so gilt das dem Eigentumsvorbehalt im Geltungsbereich dieses Rechtsgebietes am ehesten entsprechende Sicherungsmittel als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind und geboten erscheinen. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung des vorbehaltenen Eigentums bzw etwaiger Mit-/Eigentumsanteile des Herstellers durch Dritte oder behördliche Maßnahmen hintanzuhalten, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zumutbaren rund rechtlich zulässigen Maßnahmen einzuleiten, um dies zu verhindern (zB Kennzeichnung). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung trotzdem stattfinden, ist der Kunde verpflichtet, den Hersteller unverzüglich über diese Umstände zu benachrichtigen. 

§ 5. Wertsicherung, Terminsverlust

5.1 Sämtliche Preise und Forderungen werden als wertgesichert vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen in Rechnung gestellt, außer diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt. 

5.2 Ist zwischen dem Hersteller und dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart worden, hat der Hersteller das Recht, den gesamten noch offenen Kaufpreis mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn sich der Käufer mit einer Rate – wenn auch bloß teilweise – in Verzug befindet (Terminsverlust). Bei Verbrauchern als Kunden kann dieses Recht vom Hersteller nur ausgeübt werden, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Hersteller den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

§ 6. Pflichten des Herstellers, Leistungsänderungen
61. Der Hersteller oder ein vom Hersteller beauftragter Partner übernimmt – mit Ausnahme der unter den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten des Kunden – den Aufbau der Überdachungssysteme sowie deren Transport, wenn mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde.

6.2 Übernimmt der Hersteller den Transport und den Aufbau der Überdachungssysteme, so stellt er auch das notwendige Personal hierfür zur Verfügung, wenn mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde. Hilfspersonen können nach Absprache mit dem Hersteller im Einzelfall vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Stellt der Kunde eigene Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des Unternehmers einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der Hersteller berechtigt ist, die Aufbauarbeiten einzustellen oder der Hersteller gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt. Die Helfer müssen volljährig und für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein. Ob eine Eignung vorhanden ist, obliegt der Beurteilung des Herstellers und seiner Leute.

6.3 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung des Herstellers (insbesondere solche, welche der Weiterentwicklung des Produktes dienen) gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Jedenfalls wird der Hersteller den Kunden von solchen Änderungen in Kenntnis setzen.

§ 7. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug des Herstellers
7.1 Eine vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches des Herstellers liegen. Dazu gehören z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahme, behördliche Maßnahmen und nicht rechtzeitige Gestellung des Transportraumes durch den Spediteur. In den vorgenannten Fällen wird der Hersteller aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Überdachungssysteme nicht schadenersatzpflichtig. Einen Nachweis für das Vorliegen der genannten Umstände hat der Hersteller zu erbringen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 

7.2 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Hersteller steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

§ 8. Pflichten des Kunden: Aufstellort
8.1 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sämtliche erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden aller Art auf seine Kosten zu veranlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Aufstellungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen (z.B. bau- und veranstaltungsrechtliche Vorschriften) eingehalten werden. 

8.2 Der Kunde hat mindestens 2 Wochen vor Beginn des Aufbaus die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen und deren Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstiger möglicher Störungs- und Gefahrenquellen unaufgefordert zu erheben und in Text oder Zeichnungsform zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller übernimmt keine Verpflichtung zu einer darüber hinausgehenden Prüfung oder eigenen Erhebung. Sollten die genannten Angaben seitens des Kunden nicht oder unrichtig zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Kunde für allfällige Schäden (Leitungsschäden etc.).

8.3 Der Kunde sorgt für ebenes, waagerechtes und für das Überdachungssystem bebaubares Gelände am Aufstellort mit den Abmaßen von 14x14m (Pavillon 70) oder 6x5m (Glamping/Lounge 20). Bei mehreren Überdachungssystemen ergibt sich ein entsprechend Vielfaches der Fläche. Der Aufstellort muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während des Aufbaus trägt der Kunde dafür Sorge, dass Unbefugte den Arbeitsbereich nicht betreten.

8.4 Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Fahrzeuggespanne mit einem 13,5 m langen Anhänger mit einer Gesamtgespannlänge von 18,7 m, einer Breite von 2,6 m und einer Höhe von 4 m oder Sattelschlepper LKW mit denselben Maßen befahrbar sein. Die Absicherung des Bodens an Zufahrt und Bauplatz mittels geeigneter Maßnahmen wie Bodenschutzmatten obliegt dem Kunden. Der Kunde haftet für alle Schäden am Untergrund durch Fahrzeuge oder durch Montage der Überdachungssysteme.

8.5 Der Kunde hat darüber hinaus allfällige in den Produktplänen oder Verkaufsunterlagen festgehaltene, kundenseitig durchzuführende Vorleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitzustellen. 

8.6 Entspricht der Standort nicht diesen Anforderungen, kann ein dem Aufwand entsprechender Aufpreis verrechnet werden. Für daraus resultierende z.B. Verzögerungsschäden oder sonstige Schäden, die während des Auf- und Abbaus der Überdachungssysteme entstehen, haftet der Kunde. Der Hersteller ist berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten solcher Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau in Höhe der im Angebot festgehaltenen Stundensätze, ansonsten den Regiestundensatz laut aktueller Preisliste der LTS Strohboid GmbH, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. 

8.7 Sind Leitungen, Anschlüsse, notwendige elektronische Geräte, Folgegewerke (Installateur zum Anschluss von Wasser, Klimaanlage) und Kunde (zur Produktübergabe) zur erforderlichen Zeit nicht verfügbar, gelten die Leistungen des Herstellers als geprüft und abgenommen. Alle weiteren Arbeiten und Anschlüsse sind folglich kundenseitig zu organisieren und durchzuführen.

8.8 Entspricht der Aufstellort nicht den genannten Anforderungen und ist ein Aufstellen überhaupt nicht möglich, muss der Kunde dem Hersteller alle angefallenen Kosten wie z.B. Transportkosten, Arbeitsleistungen, Verdienstentgang ersetzen.

§ 9. Pflichten des Kunden: Produkt - Nutzung, Wartung und User Manual
9.1 Bei Wasserleitungen trägt der Kunde die Verantwortung, Innenraum und Zuleitung (unter anderem mittels dem bereitgestellten Heizsystem) frostfrei zu halten.

9.2 Reparaturarbeiten an der tragenden Holzkonstruktion dürfen nur vom Hersteller selbst oder einem befugten Zimmerermeister, Holzbauingenieur oder vergleichbaren Fachunternehmen durchgeführt werden. 

9.3 Sofern der Kunde Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen eigenmächtig versetzt, verändert oder entfernt, geschieht dies auf eigene Gefahr des Kunden und haftet der Hersteller für allfällige Folgen daraus nicht.

9.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Membranen regelmäßig auf undichte Stellen kontrolliert werden. Wasserundichte Stellen muss der Kunde unverzüglich eigenständig flicken und die Regendichtheit wiederherstellen.

9.5 Der Kunde ist dazu verpflichtet bei den temporären Überdachungssystemen, die Befestigung der Ballastierung mittels Stahlbändern quartalsweise auf seine Unversehrtheit zu überprüfen und im Falle von Beschädigungen diese zu beheben.

9.6 Im Fall von Gewährleistung und Garantie bei nachweislichen Produktionsfehlern wird dem Kunden das Ersatzmaterial kostenfrei bis zum Aufbauort geliefert, sobald das Ersatzteil lieferbar ist. Den Austausch und Einbau muss der gewerbliche Kunde selbst übernehmen.

9.7 Dachfläche stets schneefrei halten: Die Schneelasten sind nach DIN EN 13782 berechnet. Somit ist eine Schneelast von 20 kg/m² für die Überdachungssysteme angesetzt, solange eine höhere Schneelast nicht explizit in der standortbezogenen Statik berechnet ist. Diese Schneelast von 20 kg/m² darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden und muss durch Räumen oder Abheizen des Überdachungssystems von Schnee sichergestellt werden. Die Vorschrift gilt sinngemäß für Starkregen, Eisregen und Hagelereignisse.

9.8 Instandhaltung, Unterlüftung  Belüftung der Konstruktion: Der Kunde ist für die regelmäßige, ordnungsgemäße Wartung (inkl. Spanngurte und Expandergummis), Lüftung, Heizung, Unterlüftung der Unterkonstruktion (min 20 cm Luftraum), Überprüfung und Reinigung der Überdachungssysteme inklusive Membranen und für deren Instandhaltung verantwortlich; der Hersteller übernimmt hierfür keine Verantwortung. Dies gilt auch für Folgeschäden, die aus beschädigten Membranen, unzureichender Unterlüftung der Unterkonstruktion (min. 20 cm) oder zu gering gespannten Spanngummis/ Expandergummis entstehen.

9.9 Um die Bewegungen und Geometrieabweichungen der Holzteile aufnehmen zu können, ohne zu reißen, benötigen Membranen den notwendigen Spielraum. Dadurch können Falten entstehen, die unvermeidbar und somit zu tolerieren sind.

9.10 Um Reißverschlüsse zu bedienen, hat der Kunde sicherzustellen, dass  dieser frei von Schmutz oder Hindernissen ist und alle Verspannungen (Spanngurte, Expandergummis, etc.) gelöst sind. Da die Lebensdauer stark von der Nutzung abhängt, übernimmt der Hersteller für Schäden an verschliessbaren Vorhängen und Reißverschlüssen keine Haftung.

9.11 Transparente Membranen sind empfindlich und haben eine geringere Lebensdauer als die andere Membranen. Sie können bei tiefen Temperaturen und mechanischer Lasteinwirkung leicht brechen. Sie können durch starke Sonneneinstrahlung oder Feuchtigkeit vergilben. Da die Lebensdauer stark von der Benutzung abhängt, übernimmt der Hersteller für Schäden an transparenten Membranen keine Haftung.

9.12 Die am Standort auftretenden Windgeschwindigkeiten können sich deutlich von den angegebenen  Basiswindgeschwindigkeiten unterscheiden. Die tatsächlich im Sturm auftretenden Kräfte auf Membranen sind abhängig von Geländekategorie, Exposition, Windböen und fliegenden Gegenständen, und können die berechneten Windlasten übersteigen. Daher übernimmt der Hersteller für Sturmschäden keine Haftung.

9.13 Die Lebensdauer von Membranen hängt stark von der Nutzung und den äußeren Umwelteinflüssen (UV-Licht, Wind, Temperatur) ab. Bei regelmäßiger Wartung und vergleichbaren Umwelteinflüssen wie unserem Referenzstandort (Showroom: Bahnstraße 57, 2604 Theresienfeld, AT) haben unsere Membranen folgende Mindestlebensdauer: Airtex Magic Natur: 2 Jahre, Flexlight Lodge Vanille (transluzent und opak) 7 Jahre. 

9.14 Tauwasser ist bei nicht gedämmten Membranen physikalisch unvermeidbar. Die Menge der anfallenden Feuchtigkeit ist stark abhängig vom Standort und der Nutzung. Feuchtigkeit kann auch insbesondere im ersten Jahr durch den noch feuchten Untergrund ins Innere der Konstruktionen gelangen. Wird Feuchtigkeit über längere Zeit nicht aus dem Innenraum entfernt, können dadurch Schäden und optische Mängel wie Schimmel entstehen. Deswegen darf die Luftfeuchtigkeit im Innenraum 50% relative Luftfeuchte nicht dauerhaft übersteigen. Um dies an jedem Standort zu gewährleisten, muss (insbesondere im Herbst und Frühling sowie im ersten Jahr ab Aufbau, jedenfalls bei Temperaturen zwischen 0 und 15 Grad sowie hoher Luftfeuchtigkeit) das Innere der Strohboid Strukturen mechanisch entfeuchtet werden. Dies kann durch regelmäßiges Heizen und Lüften, den Einsatz von industriellen Trocknungsgeräten oder Split Klimaanlagen mit Trockenfunktion erreicht werden. 

9.15 Die Membranen halten den berechneten Sturmlasten nur in geschlossenem Zustand und ggf. bei korrekter Abspannung mittels Expanderseil (8mm oder vergleichbarem) stand. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abspannung und Sturmsicherung stets richtig installiert ist und nachgespannt wird, wenn die Spannung nachlässt. Das Expanderseil muss vom Kunden alle 3 Monate nachgespannt und jährlich ausgetauscht werden. 

9.16 Anschluss von Klimaanlagen, Wasser und Strom muss von externem Fachpersonal erfolgen, das vom Kunden bereitgestellt werden muss. Insbesondere bei Klimaanlagen gilt Punkt 8.6., Anschluss, Reparatur, Wartung obliegt dem Kunden. Die Gewährleistung bezieht sich lediglich auf die Einzelteile der Klimaanlage.

9.17 Wir verwenden nur hochwertiges und industriell verarbeitetes Holz, um eine möglichst gleichmäßige Qualität und Oberflächenbeschaffenheit zu gewährleisten. Trotzdem ist und bleibt Holz ein Naturprodukt, das seine Eigenheiten und Individualität behält. Holz quillt und schwindet abhängig von der ihm ausgesetzten Feuchtigkeit und bewegt sich im Wind. Dies gilt insbesondere für Bugholz Gitterschalen und anschließende Bauteile. Toleranzen und Spaltmaße sind daher unvermeidbar. Spaltmaße (insbesondere an Türen) bis 2cm,  Geometrieabweichungen bis 5cm und bei Gitterschalen bis 10cm Abweichung sind unvermeidbar und somit zu tolerieren.

9.18 Wir verwenden nur hochwertiges und industriell verarbeitetes Holz, um eine möglichst gleichmäßige Qualität und Oberflächenbeschaffenheit zu gewährleisten. Trotzdem ist und bleibt Holz ein Naturprodukt, das seine Eigenheiten und Individualität behält. Daher können Äste, Astlöcher, Risse, Verfärbungen und Leimfugen nicht vermieden werden. 

9.19 Die zu tolerierenden Oberflächen und Geometrieabweichungen orientieren sich am Erscheinungsbild des Showrooms in Theresienfeld.

§ 10. Haftung für Schäden, Versicherung
10.1 Für Vermögensschäden haftet der Hersteller nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Unternehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

10.2 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Hersteller haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Unternehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie, Selbstbehalt).

10.3 Der Hersteller haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Benutzung, Überbeanspruchung, Aufbau der Überdachungssysteme auf ungeeignetem Untergrund oder nicht entsprechend der Aufbauanleitung, Nichtbefolgen der Benutzerhinweise, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte oder fehlende Wartung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Hersteller nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. 

10.4 Der Hersteller haftet nicht für Schäden, welche der Kunde durch Selbstmontage verursacht hat, indem er die Produkte nicht gemäß Aufbauanleitung und Statik montiert hat. Dies auch, wenn der Kunde den Hersteller – trotz Warnung – anweist, das Produkt nicht gemäß Aufbauanleitung und Statik aufzubauen. 

§ 11. Übergabe und Gewährleistung
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vom Hersteller bereitgestellten, gelieferten oder sonst wie zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Die Ingebrauchnahme gilt jedenfalls als Abnahme. Der Kunde bescheinigt dem Hersteller schriftlich die ordnungsgemäße Übergabe der Überdachungssysteme. 

11.2 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem österreichischen Gewährleistungsrecht, sofern der schriftliche Kaufvertrag mit dem Kunden nicht etwas anderes vorsieht. 

11.3 Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage dem Hersteller zugänglich zu machen und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung durch den Hersteller oder einen vom Hersteller bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

11.4 Eine Nutzung der mangelhaften Sachen, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.

11.5 Das Zurückbehaltungsrecht ist beim unternehmerischen Kunden auf 5 % der Auftragssumme oder die Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung beschränkt. 

11.6 Der Mangel gilt als behoben, wenn die Ersatzware geliefert wurde. Der Einbau der Ersatzware obliegt nicht dem Hersteller, sondern dem Kunden. Dies gilt insbesondere für Mängel, die erst nach der Übergabe und der Abreise der Monteure  festgestellt werden.

§ 12. Erfüllungsort
Erfüllungsort sowohl für die Leistung des Herstellers als auch für die Gegenleistung des Kunden ist der Sitz des Herstellers in der Birkfelder Straße 40 8160 Weiz

§ 13. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Ansprüche des Herstellers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Herstellers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Herstellers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Hersteller anerkannt wurden. In den genannten Fällen ist eine Aufrechnung durch den Verbraucher zulässig. 

§ 14. Rücktritt vom Vertrag

14.1 Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Rücktritt des Kunden ist jederzeit möglich, hierfür werden jedoch gegenüber unternehmerischen Kunden die nachstehenden Stornogebühren (§ 909 ABGB) verrechnet:
Stornierung bis 8 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 25% der Auftragssumme
Stornierung bis 4 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 50% der Auftragssumme
Stornierung bis 2 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 75% der Auftragssumme
weniger als 1 Monat vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 90% der Auftragssumme
Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Herstellers bleibt bestehen.
14.2 Kommt der Kunde seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Hersteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

14.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, ist der Hersteller zum Vertragsrücktritt berechtigt.

§ 15. Verschwiegenheit
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, über die mit dem Hersteller vereinbarten Preise Stillschweigen zu bewahren.

15.2 Für den Fall der Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist vom Kunden verschuldensunabhängig pro Verstoß eine Pönale iHv 5 % der Auftragssumme an den Hersteller zu zahlen.

§ 16. Schriftformgebot und Salvatorische Klausel
16.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Vereinbarten am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Lücke von vornherein bekannt gewesen wäre.

§ 17. Schlussbestimmungen

17.1 Verträge zwischen dem Hersteller und dem Kunden einschließlich dieser AGB unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht unter Ausschluss von Verweisen auf andere Rechtsordnungen oder das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf. 

17.2 Für alle unternehmerischen Kunden mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein und Norwegen ist zur Entscheidung über alle sich aus dem Vertragsverhältnis direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten und bezüglich dieser AGB ausschließlich das am Sitz des Herstellers sachlich zuständige österreichische Gericht in Graz zuständig. Der Hersteller hat jedoch darüber hinaus das Recht, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. 

17.3 Für alle unternehmerischen Kunden ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein und Norwegen werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist in Wien (Österreich). Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

17.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Hersteller umgehend bekannt zu geben. 


AGB - Stand per 17.01.2025